Häusliche Pflege

Die Pflege eines Menschen ist eine Frage des Vertrauens, die Pflege zu Hause noch viel mehr. Unsere Pflegeleistungen erbringen wir mit Herz und Hingabe. Die Qualität unserer Pflegeleistungen schreiben wir groß. Wir wollen der Pflegedienst Ihres Vertrauens werden und bleiben.

In Ziegenrück und den Ortschaften Külmla, Schöndorf, Tausa, Dreba, Knau, Eßbach, Erkmannsdorf, Crispendorf, Neundorf, Volkmannsdorf, Pahnstangen und Plothen erbringen wir bei Bedarf alle Pflegeleistungen bei Ihnen zu Hause. Fragen Sie uns auch gerne an, wenn Sie in anderen Ortschaften wohnen!

Christine Körner, Pflegedienstleitung Tagespflege Sozialstation Ziegenrück

Unsere Pflegeleistungen


Körperbezogene Pflege, auch als Grundpflege bekannt

Als körperbezogene Pflegeleistungen werden all diejenigen Hilfestellungen bezeichnet, die mit der Körperhygiene, der Aufnahme von Nahrung, dem Ausscheiden und der Mobilisation im Zusammenhang stehen.

  • Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden)
  • An- und Auskleiden
  • Frisieren, Rasieren, Maniküre
  • Lagern der Kundin/des Kunden, Betten herrichten
  • Mobilisation
  • Krankenbeobachtung
  • Medikamentengaben, Herrichten von Medikamenten

Behandlungspflege – Durchführung ärztlicher Verordnungen

Die Behandlungspflege beinhaltet von einem Arzt verordnete, an Pflegekräfte delegierte und unter seiner Aufsicht durchgeführte Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die dazu dienen, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.

  • Medikamentengaben, Herrichten von Medikamenten
  • Blutzuckerkontrollen, Blutdruckkontrollen und Insulingaben
  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Kompressionsverbände
  • Wundversorgung und Verbände (z.B. Verbandswechsel)
  • Injektionen und Infusionen (z.B. Insulininjektionen)
  • Katheterwechsel
  • Dekubitusversorgung
  • Postoperative Behandlungen
  • Schmerztherapie
  • Enterostomaversorgung
  • Künstliche Ernährung (enteral und parenteral)

Behandlungspflege erhalten Versicherte in ihrem oder im Haushalt ihrer Familie als häusliche Krankenpflege, wenn dies zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung oder zur Vermeidung einer Krankenhausbehandlung erforderlich ist.


Pflegerische Betreuung

  • Wahrnehmen individueller Interessen oder Termine (z.B. Arztbesuche)
  • Beratung und Pflege
  • Kostenloser Besuch und Beratung noch im Krankenhaus

Entlastung pflegender Angehöriger


Förderung der Selbstständigkeit & Selbstbestimmtheit des pflegebedürftigen Menschen bei der Gestaltung des Alltags


Hilfen bei der Haushaltsführung

Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes (Hauswirtschaftliche Leistungen) sind die Hilfestellungen, die mit der Organisation des täglichen Lebens im Zusammenhang stehen, wie die Reinigung der Wohnung, die Erledigung von Einkaufen, das Kochen und andere Leistungen.

  • Organisation von Einkäufen
  • Zubereiten von Mahlzeiten
  • Erhitzen von Speisen
  • Spülen
  • Hilfestellung beim Waschen und Wäschewechsel
  • Reinigen/Beheizen der Wohnung
  • Betreuung
  • Gespräche
  • Hilfen bei technischen Problemen im Haushalt

Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB XI

Wenn Sie Ihren Angehörigen bereits seit mindestens sechs Monaten zu Hause pflegen, haben Sie rechtlichen Anspruch auf Entlastung. Dies gilt beispielsweise im Falle einer Krankheit oder wenn Sie in den Urlaub fahren möchten. 

Denn auch pflegende Angehörige haben ein Recht auf Urlaub, genauso wie jeder Angestellte. In diesen Fällen übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Ersatzpflege in einer stationären oder teilstationären Einrichtung wie unserem Betreuten Wohnen.

Auch die Pflegefachkräfte, Pflegehelfer und Hauswirtschaftskräfte unseres ambulanten Pflegedienstes können die Leistungen der Verhinderungspflege bei Ihnen zuhause übernehmen.

Wichtig ist auch zu wissen, dass der Zeitraum, in dem Sie die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, nicht auf den Anspruch der Kurzzeitpflege angerechnet wird. Das heißt, auch wenn Sie die Verhinderungspflege in einem Jahr vollständig in Anspruch genommen haben, können Sie die Kurzzeitpflege unter den gegebenen Voraussetzungen nach wie vor beantragen.


Pflegeberatung § 37 Abs. 3 SGB XI

Wenn Sie oder ein Angehöriger einen Pflegegrad haben, müssen Sie bei den

  • Pflegegraden 2 und 3 alle 6 Monate,
  • Pflegegraden 4 und 5 alle 3 Monate

einen Nachweis über eine Pflegeberatung gegenüber Ihrer Pflegekasse erbringen.

Gerne erbringen wir als von der Pflegeversicherung zugelassener Pflegedienst diesen Nachweis für Sie. Wir beraten Sie gern.

Bei Pflegegrad 1 können Sie auf Wunsch einmal jährlich eine Pflegeberatung
in Anspruch nehmen.

Die Kosten für die Pflegeberatung rechnen wir bei gesetzlich Versicherten mit der Pflegekasse ab. Bei Privatversicherten werden diese dem Kunden in Rechnung gestellt.


Weitere Beratungsleistungen

  • Hilfestellung bei Anträgen und Behördenangelegenheiten
  • Pflege an allen Tagen des Jahres
  • Organisation der Verordnungen und der Medikamentenlieferung
  • Organisation von Pflegehilfsmitteln
  • Ernährungsberatung